Tarifvertragliche Regelung über Mehrarbeitszuschläge verstößt gegen Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten

Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter.

Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.11.2025.

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter sahen die tarifvertragliche Regelung als nichtig an, da sie für Teilzeitbeschäftigte keine – der vertraglichen Arbeitszeit entsprechende – anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Mehrarbeitszuschlags vorsieht. Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung sei nicht gegeben. Insbesondere lässt sich die Zuschlagsregelung nicht damit rechtfertigen, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden zu einer besonderen Belastung führt und daher im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer vermieden werden soll. Diese Betrachtung trägt den Belastungen, mit denen die Mehrarbeit auch bei Teilzeitarbeitnehmer typischerweise verbunden ist, nicht hinreichend Rechnung.

RA Peter Sänger