Notarielle Beurkundung eines Bauvertrags

Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin (vom 09.02.2021) bildet einen Kaufvertrag über einen Mieteigentumsanteil an einem Grundstück eine rechtliche Einheit mit einem Bau- und Baubetreuungsvertrag, wenn diese Leistungen durch ein mit dem Verkäufer verbundenes Unternehmen auf dem Grundstück erbracht werden sollen. Dann sind auch beide Verträge notariell zu beurkunden. Wird einer der beiden Verträge nicht beurkundet, sind im Zweifel beide nichtig.

Ein Vertrag über Baubetreuungsleistungen und Erwerb eines Grundstücks bzw. Miteigentumsanteils daran stellt eine rechtliche Einheit dar, da beide Verträge in einer Weise verknüpft sind, dass das Grundstücksgeschäft vom Bauvertrag abhängt und mit diesem stehen und fallen soll. Ebenso besteht ein Verknüpfungswille der Parteien, da der Käufer den Grundstückskaufvertrag nur abgeschlossen hat, um den Bau- bzw. den Baubetreuungsvertrag zu ermöglichen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Parteien des Baubetreuungsvertrags mit den Parteien des Kaufvertrages identisch sind, solange der Leistungserbringer des Baubetreuungsvertrags maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung des Kaufvertrags hat. Ebenso wenig ist die zeitliche Reihenfolge der Vertragsabschlüsse entscheidend.

RA Peter Sänger