Maximal viermal im Monat Grillen

Kommt es durch das Grillen zu Rauch- und Geruchsbelästigungen, ist die Anzahl des Grillens auf maximal viermal im Monat zu beschränken, wobei auch nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen gegrillt werden darf.

Dies entschied das Landgericht München I mit Urteil vom 01.03.2023.

Gestritten hatten zwei Wohnungseigentümer. Gegrillt wurde von einem Wohnungseigentümer (mit einem Elektrogrill) auf der der Wohnung vorgelagerten Terrassen- und Gartenfläche, an der für sein Wohnungseigentum ein Sondernutzungsrecht bestand; der andere Wohnungseigentümer sah sich im Gebrauch seines Sondereigentums (Wohnung) gestört.

RA Peter Sänger