Keine Verschlechterung des Arbeitszeugnisses

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.06.2023 ist ein Arbeitgeber zwar nicht verpflichtet, im Rahmen des Zeugnisses seinen Dank zu bezeugen und Wünsche für die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers zu formulieren, dennoch verstößt die nachträgliche Streichung der im Zeugnis bereits aufgenommenen Dankes- und Wunschformel wegen eines Streits über den Inhalt des korrigierten Arbeitszeugnisses gegen das Maßregelungsverbot mit der Folge, dass der Arbeitnehmer die ursprünglich enthaltene Dankes- und Wunschformel beanspruchen kann.

RA Peter Sänger