Kein Arbeitsunfall nach Sturz auf „Firmenskitag“

Der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.05.2021 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitgeber initiierte einen „Firmenskitag“. Die an die Mitarbeiter gerichtete Einladung enthielt keine weiteren Hinweise zum Ablauf des „Firmenskitags“. Von den mehr als 1100 Betriebsangehörigen nahmen 80 Mitarbeiter teil. Eine etwaige Übernachtung war selbst zu organisieren und zu bezahlen.

Während des Skifahrens stürzte der Kläger und zog sich einen teilweisen Sehnenriss an der linken Schulter zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Im Berufungsverfahren hat der 3. Senat des LSG das erstinstanzliche Urteil (Klageabweisung) bestätigt: Mit seiner freiwilligen Teilnahme am Firmenskitag und damit auch am Skifahren hat der Kläger keine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Das Skifahren ist auch nicht als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. Denn die Veranstaltung hat nicht der Pflege, der Verbundenheit und der Förderung des Gemeinschaftsverhaltens zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten bzw. zwischen den Beschäftigten untereinander gedient. Insoweit ist maßgeblich, ob die Teilnahme grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen gestanden hat und objektiv möglich gewesen ist. Erkennbar hat die Einladung aber nur auf den Personenkreis der Skifahrer unter den Mitarbeitern abgezielt und bereits deshalb nur einen Teil der Belegschaft angesprochen, was auch in der im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft sehr geringen Teilnehmerzahl von 80 Personen deutlich wird. Ein Alternativprogramm für Nichtskifahrer hat es nicht gegeben. Im Übrigen hat es auch keine gemeinsame auf Stärkung des Wir-Gefühls ausgelegte Programmpunkte aller Teilnehmer gegeben. Zum vom Arbeitgeber übernommenen Mittagessen haben die Teilnehmer nach Belieben kommen und gehen können. Eine strukturierte Stärkung des Gemeinschaftsgefühls ist daher am Firmenskitag nicht möglich gewesen.

Zusammenfassend haben damit Freizeit und Erholung in Gestalt von Skifahren und sonstigen Aktivitäten im Vordergrund gestanden, was eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ausschließt.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber die Kosten für den Skipass, das Mittagessen und die Getränke übernommen hat. Denn die Teilnahme an reinen Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden.

RA Peter Sänger