Kein Anspruch auf Vergütung bei Verweigerung von Corona-Tests

Wer regelmäßig Corona-Tests verweigert, obwohl diese aufgrund eines Testkonzeptes im Rahmen des gültigen Hygienekonzeptes vorgesehen sind, muss weder beschäftigt werden, noch hat er einen Anspruch auf Vergütung.

Dies hat das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 26.10.2021 im Falle einer Orchestermusikerin entschieden.

Das Hygienekonzept des Arbeitsgebers sah u.a. eine Teststrategie vor, die bei Dienstantritt von allen Mitarbeiter/innen einen negativen Testbefund (PCR-Test) als Voraussetzung für die Teilnahme an Proben und Aufführungen verlangte. Die Testung wurde durch den Arbeitgeber organisiert und durch medizinisch geschultes Personal als Nasen-, Rachen-Abstrich vorgenommen. Alternativ konnten die Mitarbeiter/innen selbst qualifizierte Testbefunde beibringen.

Die Flötistin verlangte eine Beschäftigung und Bezahlung auch ohne Corona-Test. Gerade Spieler von Blasinstrumenten könnten bereits bei geringen Verletzungen im Nasen- und Rachenbereich arbeitsunfähig werden, so die Argumentation der Musikerin.

Das Landesarbeitsgericht hat die Testpflicht als verhältnismäßig bewertet, zumal der Arbeitgeber es akzeptiert hat, dass die Arbeitnehmerin einen PCR-Test bei einem Arzt ihres Vertrauens in der Form eines reinen Rachenabstrichs durchführt. Hierin lege kein unzulässiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.

RA Peter Sänger