Hälftige Haftung bei Unfall auf Parkplatz

Auf Fahrgassen eines Parkplatzes (eines Baumarktes), die vorrangig der Parkplatzsuche dienen und nicht dem fließenden Verkehr, gilt nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Fahrer sind vielmehr verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen.

Im entschiedenen Fall (Urteil vom 22.06.2022) sprach sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main für eine Haftungsquote von 50:50 bezogen auf die unfallbeteiligten Fahrzeuge aus.

Eine andere Bewertung gilt nach dem OLG Frankfurt am Main nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Für einen solchen Straßencharakter kann etwa die Breite der Fahrgassen sprechen oder auch bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben.

RA Peter Sänger