Die Kosten der Fällung eines - morschen, nicht mehr standsicheren - Baumes sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne der Betriebskostenverordnung.
Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.11.2021.
RA Peter Sänger
Zugelassen als Rechtsanwalt seit 1996
Die Kosten der Fällung eines - morschen, nicht mehr standsicheren - Baumes sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne der Betriebskostenverordnung.
Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.11.2021.
RA Peter Sänger