Im Kaufrecht gilt: „fiktive“ Mängelbeseitigungskosten können weiterhin verlangt werden

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.03.2021 entschieden, dass ein kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln der erworbenen Immobilie weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann.

Der Käufer kann im Rahmen des kleinen Schadensersatzes entweder Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen, wobei es unerheblich ist, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird.

Damit weicht der V. Zivilsenat von der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats, der u.a. für werkvertragliche Ansprüche zuständig ist, ab: Gemäß dessen Entscheidung vom 22.02.2018 können „fiktive“ Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht nicht beansprucht werden. Im Gegensatz zum Kaufvertragsrecht hat der Besteller im Werkvertragsrecht einen gesetzlichen Kostenvorschussanspruch.

Die Umsatzsteuer kann im Rahmen der Geltendmachung von „fiktiven“ Mängelbeseitigungskosten nicht verlangt werden, da sie nur ersetzt werden muss, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

RA Peter Sänger