Rückzahlung von Stornierungsgebühren ohne pandemiebedingte Reisewarnung

In dem vom Landgericht Oldenburg entschiedenen Fall (Urteil vom 10.11.2021, Az. 5 S 127/21) war Streitgegenstand die Rückzahlung einer Stornierungsgebühr für eine Bus-Ski Reise.

 

Vorliegend wurde eine Bus-Ski Reise nach Südtirol gebucht und der Reisepreis vor Reiseantritt komplett bezahlt. Aufgrund der pandemischen Lage trat die Klagepartei nach § 651 h BGB vom Reisevertrag zurück. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung lag noch keine Reisewarnung des Robert Koch Instituts für Südtirol vor. Der Reiseveranstalter führte die Busreise tatsächlich durch und behielt vom Reisepreis Stornierungsgebühren ein.

 

Das Landgericht Oldenburg als Berufungsgericht verurteilte den Reiseveranstalter zur Rückzahlung der einbehaltenen Stornierungsgebühr und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass - bezogen auf den Zeitpunkt der Stornierung – eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen ist, ob erhebliche Beeinträchtigungen der Reise bestehen. Dies bejahte das Berufungsgericht, als sich bereits im Zeitpunkt der Stornierung die Pandemielage verschärfte und eine erhöhte Ansteckungsgefahr in Südtirol gegeben war. Trotz fehlender Reisewarnung hatte der Reiseveranstalter nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung in Form einer Stornierungsgebühr.