KEINE GESTEIGERTE UNTERHALTSPFLICHT DER ELTERN FÜR IHRE KINDER BEI FINANZIELL LEISTUNGSFÄHIGEN GROSSELTERN

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem von ihm entschiedenen Fall (Beschluss vom 27.10.2021 – Az. XII ZB 123/21) geklärt, dass die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder entfällt, wenn finanziell leistungsfähige Großeltern vorhanden sind.

Die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder geht grundsätzlich derjenigen der Großeltern für ihre Enkel vor. Ferner trifft Eltern minderjähriger Kinder eine gesteigerte Unterhaltspflicht mit der Folge, dass den Eltern nur der notwendige Selbstbehalt zusteht. Diese Verpflichtung tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Die Ersatzhaftung der Großeltern wird die Ausnahme bleiben, da die elterliche Unterhaltspflicht stets vorrangig ist und zudem der angemessene Selbstbehalt der Großeltern mit derzeit 2.000,- € zzgl. der Hälfte des über 2.000,- € liegenden Einkommens wesentlicher höher ist als der den Eltern zustehende Selbstbehalt.

Sofern sich ein Elternteil auf die Unterhaltspflicht der Großeltern berufen will, muss der Elternteil darlegen und beweisen, dass bei Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt nicht gewahrt wäre sowie dass andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind.

RAin Eva Siedersbeck