Reichweite einer Unterlassungserklärung bei Zeichenbenutzung auf Webseiten Dritter

RA Robert Mühlbauer

Hat jemand auf seiner Webseite ein Zeichen platziert, welches das Kennzeichen eines Dritten verletzt, so umfasst die Unterlassungspflicht nicht die Beseitigung der Benutzung des Zeichens auf Webseiten Dritter, die die Webseite des Verletzers auf eigene Initiative ohne unmittelbaren oder mittelbaren Auftrag des Verletzers übernehmen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2020 - I 20 W 71/19 (Anschluss an EuGH, Urteil vom 02.07.2020 - C-684/19, MIR 2020, Dok. 058, mk advokaten GbR)