Überbrückungshilfe III – Antragstellung seit 10.02.2021 möglich!

Die Wirtschaft wird durch die Corona-Pandemie enorm belastet. Daher ist es erfreulich, dass die dringend benötigten Staatshilfen (sog. Überbrückungshilfen) erneuert verlängert und auch deutlich vereinfacht wurden. Seit 10.02.2021 ist es möglich, die Überbrückungshilfe III zur Unterstützung von Unternehmen und Selbstständigen zu beantragen. Sinn und Zweck der Überbrückungshilfe III ist es, Corona-bedingte Umsatzausfälle von mindestens 30% zwischen November 2020 und Juni 2021 durch Fixkostenzuschüsse aufzufangen.

Durch die Überbrückungshilfe III wurden nicht nur die Zuschüsse an sich erhöht, sondern auch die Bandbreite erstattungsfähiger Kosten und Investitionen erweitert. Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten stellen nunmehr beispielsweise erstattungsfähige Fixkosten dar. Des Weiteren finden sich in der Überbrückungshilfe III mehrere unternehmerfreundliche Zusatzregelungen. Diese betreffen unter anderem sowohl die Reise-, Kultur- und Veranstaltungsbranche als auch den stationären Einzelhandel.

Beantragungsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz 2020 von 750 Millionen Euro, jedoch auch gemeinnützige Organisationen aus allen Branchen.

Beantragt werden kann die Überbrückungshilfe III nur mit Hilfe von sogenannten “prüfenden Dritten”. Zu diesen gehören auch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren werden in der Regel ebenfalls bezuschusst.

RA Josef Hollrotter