Betriebsschließungsversicherer verweigert Zahlung zu Recht

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.01.2022 entschieden, dass eine Betriebsschließungsversicherung nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn die Betriebsschließung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgte und eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit Covid-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 gemäß den Versicherungsbedingungen nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist.

Im entschiedenen Fall sahen die Versicherungsbedingungen eine Entschädigung vor, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb bzw. die Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Hinsichtlich der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger wurde wiederum auf das Infektionsschutzgesetz (§§ 6 und 7) verwiesen.

Das höchste deutsche Zivilgericht sah den Katalog der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger als abschließend an; die Krankheit COVID-19 bzw. der Krankheitserreger SARS-CoV-2 war darin nicht aufgeführt. Nach dem Verständnis der BGH-Richter hält die Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Inhaltskontrolle stand und verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot.

RA Peter Sänger