Rechtslage bei unterlassener Betriebskostenabrechnung

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2021 gilt - zusammenfassend - Folgendes:

- Endet das Mietverhältnis nach Eintritt der Abrechnungsreife (nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB ist über die Vorauszahlungen jährlich abzurechnen) und hat der Vermieter über die Betriebskosten nicht abgerechnet, kann der Mieter die geleisteten Vorauszahlungen zurückverlangen.

- Bei bestehendem Mietverhältnis kann der Mieter - nur - die Zahlung weiterer Betriebskostenvorauszahlungen zurückbehalten.

- Das Gleiche gilt bei einem beendeten Mietverhältnis für die Abrechnungsperioden, für die die Abrechnungsfrist noch während des bestehenden Mietverhältnisses abgelaufen war. Auch hier ist der Mieter nicht schutzbedürftig, da er während des Mietverhältnisses die Möglichkeit hatte, die laufenden Vorauszahlungen einzubehalten.

RA Peter Sänger