GbR als Vermieterin muss klagen

Ist Vermieterin lt. Mietvertrag explizit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so muss auch diese klagen. Deren Gesellschafter haben keine Prozessführungsbefugnis.
Dies entschied das Landgericht Regensburg mit Urteil vom 07.04.2020.
Nach Ansicht des Gerichts fehle den Klägern die Prozessführungsbefugnis, da sie Ansprüche geltend machten, die der GbR zustehen und nicht den einzelnen Gesellschaftern. Vermieter seien nicht die Gesellschafter persönlich, sondern ausschließlich die GbR. In Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung seit 29.01.2001 sei die Rechts- und Parteifähigkeit der Außen-GbR anerkannt, folglich seien die einzelnen Gesellschafter nicht prozessführungsbefugt. Im Mietvertrag sei die GbR auch als AußenGbR aufgetreten, indem sie im streitgegenständlichen Mietvertrag eine gemeinsame Steuernummer und die gemeinsame Geschäftsadresse der GbR verwendet habe.