Rückzahlungsklauseln betreffend Fortbildungskosten erneut auf dem Prüfstand

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.03.2022 darf die Verpflichtung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten nicht schlechthin an das Ausscheiden auf Grund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist geknüpft werden.

Eine Rückzahlungsklausel muss Fälle, in denen der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat, ausklammern.

Eine vorformulierte Vertragsbedingung, nach der der Arbeitnehmer die Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung zu erstatten hat, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vorgesehenen Bindungsdauer kündigt, ist unwirksam, wenn sie auch Eigenkündigungen wegen einer unverschuldeten, dauerhaften Leistungsunfähigkeit erfasst.

RA Peter Sänger