Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung

Geringfügig Beschäftigte dürfen bei gleicher Qualifikation für die identische Arbeit grundsätzlich keine geringere Stundenvergütung erhalten als vollzeitbeschäftige Arbeitnehmer. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.01.2023.

Im entschiedenen Fall erhielten die sog. „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit eine Stundenvergütung von 17,00 € brutto, während den sog. „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten eine Bruttostundenvergütung in Höhe von 12,00 € bezahlt wurde. Nach Ansicht der Bundesrichter liegt hierin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der geringfügig beschäftigten Rettungsassistenten. Die haupt- und nebenamtlichen Rettungsassistenten sind gleichqualifiziert und üben die gleiche Tätigkeit aus. Der von Seiten des Arbeitgebers pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bildet keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.

RA Peter Sänger