Corona-Testpflicht für Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen. Dies geht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.2022 hervor.

Eine Flötistin in der Bayerischen Staatsoper weigerte sich, vor den Proben und Aufführungen PCR-Tests, die der Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung stellte (alternativ konnte die Arbeitnehmerin PCR-Testbefunde eines von ihr selbst ausgewählten Anbieters vorlegen), durchzuführen. Die Bayerische Staatsoper untersagte der Flötistin daraufhin an Aufführungen und Proben teilzunehmen und stellte die Gehaltszahlungen ein. Zu Recht, wie nunmehr das höchste deutsche Arbeitsgericht entschieden hat: Die Anweisung des Arbeitgebers zur Durchführung von PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept war rechtmäßig; insbesondere entsprach sie billigem Ermessen. Der mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist verhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung macht die Testanordnung nicht unzulässig, zumal ein positives Testergebnis mit Blick auf die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung ohnedies im Betrieb bekannt wird.

RA Peter Sänger