RA Robert Mühlbauer
Nimmt ein Gesellschafter seine Rechte auf Einsicht in die Bücher und Schriften der GmbH wahr, hat die Gesellschaft die Einsicht unter Beachtung der geltenden Hygiene- und Gesundheitsvorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu gewähren.
OLG Frankfurt vom 01.12.2020, Az. 21 W 137/20