Einsichtnahme in Bücher und Schriften einer GmbH

RA Robert Mühlbauer

Nimmt ein Gesellschafter seine Rechte auf Einsicht in die Bücher und Schriften der GmbH wahr, hat die Gesellschaft die Einsicht unter Beachtung der geltenden Hygiene- und Gesundheitsvorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu gewähren.

OLG Frankfurt vom 01.12.2020, Az. 21 W 137/20