Werkunternehmer muss u.U. auf kostengünstigere Alternativreparatur- bzw. Sanierung hinweisen

Besteht beim Auftraggeber ein besonderer Beratungsbedarf und kann er unter objektiven Umständen ein besonderes Fachwissen des Auftragnehmers erwarten, besteht eine vorvertragliche Hinweispflicht des Auftragnehmers hinsichtlich einer kostengünstigeren Ausführungsart. Verletzt der Auftragnehmer diese Pflicht, steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Kostendifferenz zu.

Dies entschied das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 07.06.2022.

Im entschiedenen Fall ging es um die Instandsetzung einer Abwasserleitung. Der beauftragte Unternehmer teilte seinem Auftraggeber mit, dass zur Instandsetzung die Verlegung einer neuen Abwasserleitung erforderlich sei. Im Nachhinein stellte sich jedoch heraus, dass die Sanierung der alten Leitung im sogenannten Inliner-Verfahren kostengünstiger gewesen wäre. Hierauf hätte der Auftragnehmer ungefragt hinweisen müssen.

RA Peter Sänger