Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten bei Verweigerung des Corona-Schnelltests

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 24.11.2021 festgestellt, dass die Anordnung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, die arbeitgeberseits bereitgestellten Corona-Schnelltests durchzuführen, rechtmäßig ist und der Arbeitnehmer durch die Ablehnung der Durchführung der Tests schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt.

Der Arbeitnehmer war als Fahrer im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt. Er lehnte es ab, vor Fahrtbeginn den bereitgestellten Corona-Schnelltest vor Ort durchzuführen. Darüber hinaus verweigerte er auch die Mitnahme von Testkits, um sich regelmäßig zu Hause selbst zu testen.

Das Arbeitsgericht stellte klar, dass der Arbeitgeber, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer noch nicht existierte, berechtigt war, gegenüber den Arbeitnehmern die Durchführung der bereit gestellten Corona-Schnelltests anzuordnen. Die Anordnung sei rechtmäßig und von dem in den Grenzen billigen Ermessens bestehenden Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Durch die vom Anwender selbst durchzuführenden und nur einen Abstrich im vorderen Nasenbereich erfordernden Tests würden nur einen äußerst geringen Eingriff in die körperliche Integrität des Arbeitnehmers darstellen. Auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das sich hieraus ergebende Recht auf informationelle Selbstbestimmung würde durch die Anordnung des Arbeitgebers nicht übermäßig eingegriffen. Das mit der angeordneten Testpflicht verfolgte Interesse des Arbeitgebers, Personen, die potenziell ansteckend sind, zu identifizieren und rechtzeitig daran zu hindern, dass diese unbemerkt andere anstecken, also der Schutz von Leben und Gesundheit anderer, überwiege deutlich das Interesse des Arbeitnehmers.

Im konkreten Fall hat das Arbeitsgericht die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gleichwohl für rechtsunwirksam erachtet, da der Ausspruch einer Abmahnung als milderes Mittel geeignet und ausreichend gewesen wäre, bei einem Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken.

RA Peter Sänger