Urlaubskürzung während Kurzarbeit Null

Für die Arbeitnehmerin bestand in Folge der Corona-Pandemie in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 durchgehend „Kurzarbeit Null“. Nachdem der Arbeitgeber den Urlaub deshalb kürzte, begehrte die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht Essen die Feststellung, dass ihr der ungekürzte Urlaub zustehe.

Sowohl das Arbeitsgericht Essen als auch die Berufungsinstanz (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021) gaben dem Arbeitgeber recht: Zweck des Erholungsurlaubs sei, dass der Arbeitnehmer sich erhole. Dies setze eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der „Kurzarbeit Null“ seien die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben, daher müssten Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden. Hier sei anerkannt, dass deren Erholungsurlaub anteilig zu kürzen ist.

Das LAG Düsseldorf verwies in seinem Urteil auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der während „Kurzarbeit Null“ der europäische Mindesturlaubsanspruch nicht entsteht. Die Richter betonten, dass sich diese Fälle übertragen lassen und schlossen sich damit der EuGH-Argumentation an.

Das deutsche Recht enthalte keine günstigere Regelung: Es existiere weder eine spezielle Regelung für Kurzarbeit, noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere sei „Kurzarbeit Null“ nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen.

Das LAG Düsseldorf hat die Revision (zum Bundesarbeitsgericht) zugelassen.

RA Peter Sänger