Überstundenvergütung nur bei arbeitgeberseitiger Veranlassung

Gibt der Arbeitnehmer im Überstundenvergütungsprozess an, von wann bis wann er gearbeitet haben will und trägt er vor, keinerlei Pausen gemacht zu haben, hat er damit zunächst ausreichend behauptet, sämtliche von ihm angegebenen Zeiten seien zu vergütende Arbeitszeiten.

Der Arbeitgeber schuldet Vergütung für eine die normale Arbeitszeit übersteigende Arbeitsleistung nur dann, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsumfang nicht selbst erhöhen.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 04.05.2022 entschieden.

RA Peter Sänger