Pflicht des Arbeitgebers zur Zeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat – mit Beschluss vom 13.09.2022 – entschieden, dass der Arbeitgeber (nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) verpflichtet ist, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

§ 3 ArbSchG regelt – auszugsweise – folgendes:

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. …

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen…

Im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.05.2019 hat das Bundesarbeitsgericht die zitierte Vorschrift (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) unionsrechtskonform dahingehend ausgelegt, dass der Arbeitgeber zur Zeiterfassung gesetzlich verpflichtet ist.

RA Peter Sänger