Ohne Maske kein Beschäftigungsanspruch

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – aus gesundheitlichen Gründen - nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig.

Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg (am 18.08.2021) entschieden.

Im konkreten Fall ordnete der Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Beschäftigte an. Der Arbeitnehmer legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht beschäftigen.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts überwiege der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Die Maskenpflicht werde einerseits durch die Coronaschutzverordnung, zusätzlich aber auch durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Sei der Arbeitnehmer ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und habe keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte das Gericht, da zumindest Teile der Aufgaben des Arbeitnehmers vor Ort erledigt werden müssten. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen; eine partielle Arbeitsunfähigkeit kenne das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht.

RA Peter Sänger