Dach-Solaranlage darf Nachbarn nicht unzumutbar blenden

Das Landgericht Frankenthal hat – mit Urteil vom 12.08.2022 – entschieden, dass die auf dem Dach eines Wohnhauses errichtete Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen so auszurichten ist, dass von der Anlage keine wesentliche Blendwirkung in Richtung des Einfamilienhauses der Nachbarn ausgeht.

Nach den gutachterlichen Feststellungen kommt es in den Sommermonaten (insbesondere zwischen 17.00 und 18.00 Uhr) zu direkten Sonnenlichtreflexionen von der Photovoltaikanlage aus hin zu dem benachbarten Wohnhaus insbesondere auch hin zu dem besonders sensiblen Terrassenbereich des Anwesens. Die Spiegelung sei annähernd so hell wie der Blick in die Sonne selbst und eine Blendung führe zu zeitweisen Einschränkungen der Sehfähigkeit und zu einer Nachbilderzeugung. Eine derartige Hinderung an der normalen bzw. beschwerdefreien Nutzung der Wohnung und der zugehörigen Terrasse und des Gartens muss nicht hingenommen werden. Vielmehr ist den Nachbarn nicht zumutbar, die Terrasse in den relevanten Zeiträumen nicht nutzen zu können und die betroffenen Wohnbereiche mittels Rollläden verdunkeln zu müssen.

Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass Photovoltaikanlagen auf Hausdächern nicht zwingend mit wesentlichen Beeinträchtigungen verbunden sein müssen, da es Spezialmodule mit reflexionsarmen Oberflächen gibt.

RA Peter Sänger