Bewertung: „Versandkosten Wucher!“ zulässig

Mit Urteil vom 28.09.2022 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Grenze zur Schmähkritik durch die Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ nicht überschritten ist. Der Käufer, der ein Produkt über die Internetplattform eBay kaufte, bewertete nach Erhalt der Ware das Geschäft in dem von eBay zur Verfügung gestellten Bewertungsprofil mit dem Eintrag „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der Schmähkritik wegen seiner das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränkenden Wirkung eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll.

Daran fehlte es vorliegend. Nach Ansicht des BGH setzte sich der Käufer – wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form – kritisch mit einem Teil der gewerblichen Leistung des Verkäufers auseinander, indem er die Höhe der Versandkosten beanstandet.

RA Peter Sänger