Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

Das LAG München hat – am 26.08.2021 – entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit von zuhause aus zu erbringen, grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.

Nach Auffassung des LAG München durfte der Arbeitgeber – unter Wahrung billigen Ermessens – den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Arbeitnehmers festgelegt. Die Weisung des Arbeitgebers habe auch billigem Ermessen entsprochen, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden: Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und des in Konkurrenz tätigen Ehepartner geschützt waren.

RA Peter Sänger