24-Stunden-Pflege: 21 Stunden Vergütung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einer Arbeitnehmerin (mit Urteil vom 05.09.2022) den geforderten Mindestlohn ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zugesprochen und dem Arbeitgeber die Berufung auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Stunden wöchentlich verwehrt, nachdem letzterer im Betreuungsvertrag eine umfassende Betreuung zugesagt hat.

Nach Ansicht der Richter ist die angesetzte Zeit von 30 Stunden wöchentlich für das zugesagte Leistungsspektrum unrealistisch. Die zuerkannte vergütungspflichtige Zeit ergibt sich daraus, dass neben der geleisteten Arbeitszeit für die Nacht von vergütungspflichtigem Bereitschaftsdienst auszugehen ist. Da es der Arbeitnehmerin jedoch zumutbar gewesen ist, sich in einem begrenzten Umfang von geschätzt drei Stunden täglich den Anforderungen zu entziehen, wurde eine vergütungspflichtige Arbeitszeit von täglich 21 Stunden angenommen.

RA Peter Sänger