Vorbeschäftigungsverbot bei Befristung

§ 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz legt fest, dass eine Befristung ohne Sachgrund nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in ständiger Rechtsprechung den Vorbeschäftigungszeitraum auf drei Jahre begrenzt. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht im Juni 2018 als verfassungswidrig verworfen. Danach ist eine sachgrundlose Befristung trotz eines vorherigen Arbeitsverhältnisses nur (noch) zulässig, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war.

In mehreren Urteilen hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst.
Ein sehr langer Zeitraum kommt demnach frühestens nach 20 Jahren in Betracht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass nach Ablauf von 20 Jahren eine sachgrundlose Befristung in jedem Fall zulässig ist; bei Vorliegen besonderer Umstände gilt das Verbot der sachgrundlosen Befristung auch nach 20 Jahren.
Hat das vorherige Beschäftigungsverhältnis weniger als drei Monate gedauert, war es von sehr kurzer Dauer, so dass die sachgrundlose Befristung eines erneuten Arbeitsverhältnisses in der Regel zulässig ist. War der Mitarbeiter hingegen länger als sechs Monate beschäftigt, kann von einer sehr kurzen Dauer der Vorbeschäftigung nicht mehr ausgegangen werden.
Ganz anders geartet ist die Vorbeschäftigung bei wesentlichen Unterschieden im Rahmen der erforderlichen Qualifikation. So sind beispielsweise die Tätigkeiten eines Kfz.-Mechanikers, der hauptsächlich Schweiß- und Montagearbeiten ausgeführt hat, nach Ansicht der BAG-Richter nicht ganz anders als dessen Tätigkeit als Facharbeiter im Bereich Produktion und Logistik.

Arbeitgeber, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung des BAG das Vorbeschäftigungsverbot nach Ablauf von drei Jahren für aufgehoben hielten, können sich hierauf nicht erfolgversprechend berufen.