Neue Verteilung der Maklerkosten

Am 23.12.2020 treten die neuen Bestimmungen (§§ 656a-656d BGB) bezüglich der Maklerprovision beim Immobilienverkauf in Kraft. Das ergibt sich aus dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“, das Bundestag und Bundesrat beschlossen haben.
Das Gesetz regelt die Verteilung der Maklerprovision beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Grundstücke, welche lediglich zur Wohnbebauung vorgesehen sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich.
Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen (sog. Halbteilungsgrundsatz). Diese Regelung kann auch nicht dadurch „ausgehebelt“ werden, dass der Makler mit dem Verkäufer vereinbart, für diesen unentgeltlich tätig zu werden und somit nur vom Käufer die Provision verlangt. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung der Unentgeltlichkeit mit dem Käufer getroffen wurde, gilt dies auch gegenüber dem Verkäufer. Durch eine solche Vereinbarung entfällt der Anspruch auf den Maklerlohn gegenüber der anderen Partei.
Hat dagegen nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese grundsätzlich die Maklervergütung zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 % der insgesamt zu zahlenden Maklervergütung ausmachen. Zudem muss der Auftraggeber des Maklers zum Schutz der Umgehung dieser Regelung zunächst nachweisen, dass er die Maklervergütung gezahlt hat, bevor er von der anderen Vertragspartei deren Anteil verlangen kann. Vorher wird ein Anspruch gegenüber der anderen Partei nicht fällig.
Zu beachten ist jedoch, dass vorgenannte Regelungen nur anwendbar sind, wenn der Käufer Verbraucher ist.
Der bisherigen Praxis, die Maklerkosten bei Immobilienverkäufen gänzlich auf den Käufer abzuwälzen, wird damit ein Ende gesetzt.
Neu geregelt wurde zudem die Form des Maklervertrags. Dieser kann nicht mehr formlos erfolgen, sondern bedarf nunmehr der Textform (E-Mail, Computerfax, u.a.). Mündliche Vereinbarungen haben daher keine Gültigkeit mehr. Bei Nichtbeachtung ist der Maklervertrag nichtig.