Überstundenvergütung: Es bleibt alles beim Alten

Das Arbeitsgericht Emden war der Auffassung, dass durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 14.05.2019, wonach die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeit-erfassungssystem einzuführen, die Darlegungslast im Überstundenvergütungsprozess modifiziert werde. Dem hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 04.05.2022 eine klare Absage erteilt: Die unionsrechtlich begründete Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit hat keine Auswirkung auf die nach deutschem materiellen und Prozessrecht entwickelten Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess.

Demzufolge hat der Arbeitnehmer – nach wie vor – zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden erstens darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen muss, hat der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.

RA Peter Sänger