Neue HOAI 2021

Mit Wirkung zum 01.01.2021 ist die neue HOAI 2021 in Kraft. Damit hat der deutsche Gesetzgeber das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Juli 2019, wonach wesentliche Grundlagen der Mindest- und Höchstsätze der HOAI 2013 gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen, in nationales Recht umgesetzt.

Nunmehr können Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen frei vereinbart werden. Einzige Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung in Textform erfolgt. Eine mündliche Honorarvereinbarung genügt nicht.

Das Textformerfordernis bezieht sich nur auf Honorare, für die ein Basishonorar (früher Mindestsatzhonorar) für Grundleistungen ausgewiesen ist. Für besondere Leistungen oder Beratungsleistungen gilt das Textformerfordernis nicht.

Wenn ein Honorar für die Grundleistung nicht in Textform vereinbart ist, ergibt es sich aus der Anwendung der Honorargrundlagen nach § 6 HOAI. Bei formunwirksamer oder fehlender Honorarvereinbarung steht daher dem Architekten oder Ingenieur das sog. Basishonorar zu.

Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, ist dieser vor Abgabe seiner verbindlichen Vertragserklärung zu Honorarvereinbarungen in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt dieser Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gilt auch dann wiederum für Grundleistungen das Basishonorar.

Die in der HOAI 2021 enthaltenen Honorarregelungen, insbesondere die Honorartafeln, stellen eine Orientierung für diene angemessene Vergütung dar. Die HOAI 2021 ist auf Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31.12.2020 begründet wurden bzw. werden. Auch für Nachträge und Änderungsanordnungen auf Basis von Altverträgen gilt die HOAI 2021 nicht. Gleiches gilt für stufenvertragliche Vertragsverhältnisse, die vor dem 01.01.2021 begründet wurden.

RA Peter Sänger