Mieterhöhungserklärung erfordert keine Aufteilung der Modernisierungskosten nach Gewerken

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2022 ist es in formeller Hinsicht ausreichend, wenn der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung die für eine bestimmte Modernisierungsmaßnahme angefallenen Kosten als Gesamtsumme ausweist und einen aus seiner Sicht in den Gesamtkosten enthaltenen Instandsetzungsanteil durch die Angabe einer Quote oder eines bezifferten Betrags kenntlich macht.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Frage, ob die vom Vermieter angesetzten Erhöhungsbeträge tatsächlich zutreffen und angemessen sind, allein die materiell-rechtliche Nachprüfung der Erhöhungserklärung nach § 559 BGB betrifft. In deren Rahmen obliegt dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass es sich bei den durchgeführten Baumaßnahmen um Modernisierungs- und nicht um Erhaltungsmaßnahmen handelt, sondern auch dafür, dass die der Mieterhöhung zugrunde gelegten Kosten nicht (teilweise) auf der Erhaltung dienende Maßnahmen entfallen sind.

RA Peter Sänger