Kündigung eines Kochs wegen Kirchenaustritts unwirksam

Mit Urteil vom 10.02.2021 hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart (vom 12.03.2020) bestätigt und damit die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt.

Der Kläger ist bei der evangelischen Gesamtkirchengemeinde seit 1995 als Koch in einer Kindertageseinrichtung beschäftigt. Im Juni 2019 erklärte der Kläger seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche. Nachdem die Beklagte von dem Austritt Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos. Die Beklagte sieht ihr Handeln und Verständnis vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt. Mit dem Kirchenaustritt verstoße der Kläger deshalb schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten.

Die gegen die Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage war in beiden Instanzen erfolgreich. Das LAG schloss sich der Begründung des Arbeitsgerichts an, wonach die Loyalitätserwartung der Beklagten, dass der Kläger nicht aus der evangelischen Kirche austrete, keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Klägers darstelle, zumal sich sein Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt habe und bei den Kontakten mit dem pädagogischen Personal in der Kita nur Organisatorisches besprochen wurde.

RA Peter Sänger