Keine Verjährung von Urlaubsansprüchen ohne Hinweis des Arbeitgebers

Im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vom 22.09.2022) hat das Bundesarbeitsgericht am 20.12.2022 entschieden, dass die (dreijährige) Verjährungsfrist für den gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat, zu laufen beginnt.

Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten. Dann verfällt der (gesetzliche) Urlaubsanspruch mit Ablauf der 15-Monatsfrist. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist, weil diese nicht zu einer Inanspruchnahme des Urlaubs hätten beitragen können.

Anders verhält es sich jedoch wiederum, wenn der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hat, bevor er krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist. In dieser Fallkonstellation setzt die Befristung des Urlaubsanspruchs regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage zu versetzen hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.

RA Peter Sänger