Entgeltfortzahlung bei Anlasskündigung

Grundsätzlich endet die Pflicht zur Entgeltfortzahlung für den Arbeitgeber mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Über diesen Zeitpunkt hinaus kann sich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung lediglich dann ergeben, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG).

Hierfür genügt, wenn die Kündigung ihre objektive Ursache und wesentliche Bedingung in der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat und den entscheidenden Anstoß für den Kündigungsentschluss gegeben hat. Es muss die Arbeitsunfähigkeit nicht allein der Grund für die Kündigung sein, sie muss nur Anlass zum Ausspruch der Kündigung gewesen sein. Sie muss mithin den Kündigungsentschluss als solchen wesentlich beeinflusst haben. Darlegungs- und beweispflichtig für eine solche Anlasskündigung ist der Arbeitnehmer. Es wird allerdings eine Anlasskündigung vermutet, wenn sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem zeitlichen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

Diese Vermutungswirkung kann der Arbeitgeber jedoch durch die Darlegung ausreichender Kündigungsgründe widerlegen.

Im entschiedenen Fall hat der Arbeitnehmer gegen die Verpflichtung verstoßen, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Diese Verletzung der Meldepflicht sah das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 25.11.2021) als – ausreichenden – Grund für die Widerlegung einer Anlasskündigung an und lehnte die vom Arbeitnehmer geltend gemachte Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus ab.

RA Peter Sänger