Grundsätze zum Werkstattrisiko gelten auch für das Sachverständigenrisiko

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.03.2024 die mit Urteilen vom 16.01.2024 fortentwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen übertragen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat.

Zur Begründung wird angeführt, dass die Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten nicht nur in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einer Reparaturwerkstatt, sondern auch in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einem KFZ-Sachverständigen Grenzen gesetzt sind, vor allem sobald er den Gutachtensauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände des Gutachters gegeben hat.

Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind demnach auch diejenigen Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, mithin nicht zur Herstellung erforderlich sind.

Soweit der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen nicht beglichen hat, kann er, will er das Sachverständigenrisiko nicht selbst tragen, die Zahlung der Sachverständigenkosten nicht an sich, sondern nur an den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen.

Hat sich der Sachverständige die Schadensersatzforderung des Geschädigten in Höhe der Honorarforderung abtreten lassen, kann er sich als Zessionar allerdings nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen.

RA Peter Sänger